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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DER METAALUNIE
Allgemeine Geschäftsbedingungen, ausgegeben von der Koninklijke Metaalunie
(Unternehmensverband für kleine und mittlere Unternehmen in der Metallindustrie),
bezeichnet als
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER METAALUNIE,
am 01. Januar 2014 bei der Geschäftsstelle der Rechtbank Rotterdam hinterlegt.
Ausgabe der Koninklijke Metaalunie, Postfach 2600, 3430 GA Nieuwegein, Niederlande.
Koninklijke Metaalunie
Artikel 1: Geltungsbereich
1.1. Diese Bedingungen kommen für alle Angebote, die ein Mitglied der Metaalunie abgibt,
für alle Verträge, die es abschließt und für alle Verträge, die sich daraus ergeben
könnten, zur Anwendung, dies alles, sofern das Mitglied der Metaalunie Anbieter bzw.
Lieferant ist.
1.2. Das Mitglied der Metaalunie, das diese Bedingungen anwendet, wird als Auftragnehmer
bezeichnet. Die Gegenpartei wird als Auftraggeber bezeichnet.
1.3. Bei Widersprüchen zwischen dem Inhalt des zwischen dem Auftraggeber und dem
Auftragnehmer geschlossenen Vertrags und diesen Bedingungen, überwiegen die
Bestimmungen des Vertrags.
1.4. Diese Bedingungen dürfen ausschließlich von Mitgliedern der Metaalunie verwendet
werden.
Artikel 2: Angebote
2.1. Alle Angebote sind unverbindlich.
2.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Daten, Zeichnungen und dergleichen zur
Verfügung stellt, kann der Auftragnehmer von deren Richtigkeit und Vollständigkeit
ausgehen und wird er darauf sein Angebot basieren.
2.3. Die in dem Angebot angegebenen Preise gelten für Lieferung ab Fabrik, „ex works“,
Niederlassungsort des Auftragnehmers, gemäß Incoterms 2010. Die Preise verstehen
sich ohne Umsatzsteuer und Verpackung.
2.4. Wenn der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers nicht annimmt, ist der
Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber alle Kosten, die ihm im Zusammenhang
mit der Abgabe des Angebots entstanden sind, in Rechnung zu stellen.
Artikel 3: Geistige Eigentumsrechte
3.1. Sofern schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wurde, behält der Auftragnehmer die
Urheberrechte und alle gewerblichen Schutzrechte an den von ihm abgegebenen
Angeboten, erteilten Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, (Test-)Modellen, Software
usw.
3.2. Die Rechte an den in Abs. 1 dieses Artikels genannten Daten bleiben das Eigentum des
Auftragnehmers, unabhängig davon, ob dem Auftraggeber für deren Anfertigung Kosten
in Rechnung gestellt worden sind. Diese Daten dürfen ohne die vorherige ausdrückliche
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schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers nicht kopiert, verwendet oder Dritten
gegenüber offengelegt werden. Für jeden Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der
Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige Geldstrafe in Höhe von € 25.000.
Diese Geldstrafe kann zusätzlich zu einem Schadensersatz aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen erhoben werden.
3.3. Der Auftraggeber muss die ihm überlassenen Daten im Sinne von Abs. 1 auf erstes
Verlangen und innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten Frist zurückgeben. Bei
Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine
sofort fällige Geldstrafe in Höhe von € 1.000 pro Tag. Diese Geldstrafe kann zusätzlich
zu einem Schadensersatz aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden.
Artikel 4: Empfehlungen und erteilte Informationen
4.1. Der Auftraggeber kann aus Empfehlungen und Informationen, die er vom
Auftragnehmer erhält, keinerlei Rechte ableiten, wenn sich diese nicht auf den Auftrag
beziehen.
4.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Daten, Zeichnungen usw. erteilt, kann der
Auftragnehmer bei der Erfüllung des Vertrags von deren Vollständigkeit und Richtigkeit
ausgehen.
4.3. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr gegen alle Ansprüche Dritter in
Bezug auf die Verwendung der durch den Auftraggeber oder in seinem Auftrag erteilten
Empfehlungen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfe, Materialien, Muster, Modelle und
dergleichen.
Artikel 5: Lieferzeit/Ausführungsfrist
5.1. Die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist wird/werden durch den Auftragnehmer
annähernd festgelegt.
5.2. Bei der Festlegung der Lieferzeit und/oder der Ausführungsfrist geht der Auftragnehmer
davon aus, dass er den Auftrag unter den Umständen, die ihm zu diesem Zeitpunkt
bekannt sind, ausführen kann.
5.3. Die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist beginnt/beginnen erst, wenn über alle
kommerziellen und technischen Details Übereinstimmung erreicht worden ist, wenn sich
alle notwendigen Daten, endgültigen und genehmigten Zeichnungen usw. im Besitz des
Auftragnehmers befinden, wenn die vereinbarte (Raten-)Zahlung eingegangen ist und
alle notwendigen Bedingungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt worden sind.
5.4. a. Wenn es sich um andere Umstände handelt, als dem Auftragnehmer bekannt
waren, als er die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist festlegte, kann er die
Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist um den Zeitraum verlängern, der erforderlich
ist, um den Auftrag unter diesen Umständen auszuführen. Wenn die Arbeiten nicht
in die Planung des Auftragnehmers eingepasst werden können, werden diese
ausgeführt, sobald seine Planung dies zulässt.
b. Wenn Mehrarbeit vorliegt, wird/werden die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist um
die Zeit verlängert, die der Auftragnehmer benötigt, um das dafür erforderliche
Material und die erforderlichen Teile zu liefern(liefern zu lassen) und die Mehrarbeit
auszuführen. Wenn die Mehrarbeiten nicht in die Planung des Auftragnehmers
eingepasst werden kann, wird diese ausgeführt, sobald seine Planung dies zulässt.
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c. Wenn der Auftragnehmer seine Verpflichtungen aussetzt, wird die Lieferzeit
und/oder Ausführungsfrist um die Dauer dieser Aussetzung verlängert. Wenn die
Fortsetzung der Arbeiten nicht in die Planung des Auftragnehmers eingepasst
werden kann, werden die Arbeiten ausgeführt, sobald seine Planung dies zulässt.
d. Wenn die Witterung die Durchführung der Arbeiten nicht zulässt, wird die Lieferzeit
und/oder Ausführungsfrist um die dadurch entstandene Verzögerung verlängert.
5.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Kosten, die der Auftragnehmer infolge einer
Verzögerung der Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist gemäß Art. 5.4 aufwendet, zu
erstatten.
5.6. Eine Überschreitung der Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist berechtigt in keinem Fall
einen Anspruch auf Schadensersatz oder Auflösung.
Artikel 6: Risiko-Übergang
6.1. Die Lieferung erfolgt ab Fabrik, „ex works“, Niederlassungsort des Auftragnehmers,
gemäß Incoterms 2010. Das Risiko der Sache geht zu dem Zeitpunkt über, an dem der
Auftragnehmer dem Auftraggeber diese Sache zur Verfügung stellt.
6.2. Ungeachtet der Bestimmung in Abs. 1 dieses Artikels können der Auftraggeber und der
Auftragnehmer vereinbaren, dass der Auftragnehmer den Transport versorgt. In diesem
Fall obliegt das Risiko für Lagerung, Be- und Entladung und Transport dem
Auftraggeber. Der Auftraggeber kann sich gegen diese Risiken versichern.
6.3. Wenn es sich um einen Austausch handelt und der Auftraggeber die auszutauschende
Sache bis zur Lieferung der neuen Sache in seinem Besitz hält, verbleibt das Risiko der
auszutauschenden Sache bis zu dem Zeitpunkt, an dem er diese in den Besitz des
Auftragnehmers übergeben hat, beim Auftraggeber. Wenn der Auftraggeber die
auszutauschende Sache nicht in dem Zustand liefern kann, in dem sich diese beim
Abschluss des Vertrags befand, kann der Auftragnehmer den Vertrag auflösen.
Artikel 7: Preisänderung
7.1. Der Auftragnehmer darf eine nach Abschluss des Vertrags eingetretene Verteuerung der
den Selbstkostenpreis bestimmenden Faktoren an den Auftraggeber weitergeben.
7.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Preiserhöhung im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels
nach Wahl des Auftragnehmers zu einem der nachstehenden Zeitpunkte zu zahlen:
a. wenn die Preiserhöhung auftritt;
b. zugleich mit der Zahlung der Hauptsumme;
c. bei der nächsten vereinbarten Rate.
Artikel 8: Höhere Gewalt
8.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen,
wenn er durch höhere Gewalt vorübergehend nicht im Stande ist, seine vertraglichen
Verpflichtungen dem Auftraggeber gegenüber zu erfüllen.
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8.2. Unter höhere Gewalt wird unter anderem der Umstand verstanden, dass die Lieferanten,
Subunternehmer des Auftragnehmers oder durch den Auftragnehmer hinzugezogenen
Transporteure ihre Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, das Wetter,
Erdbeben, Feuer, Stromstörung, Verlust, Diebstahl oder verlorene Werkzeuge oder
Materialien, Straßensperrungen, Streiks oder Arbeitsunterbrechungen und Import- oder
Handelsbeschränkungen.
8.3. Der Auftragnehmer ist nicht mehr zu einer Aussetzung berechtigt, wenn die
vorübergehende Unmöglichkeit zur Erfüllung mehr als sechs Monate gedauert hat. Der
Auftraggeber und der Auftragnehmer können den Vertrag nach Ablauf dieser Frist mit
unverzüglicher Wirkung kündigen, aber ausschließlich den Teil der Verpflichtungen, der
noch nicht erfüllt worden ist.
8.4. Wenn höhere Gewalt vorliegt und Erfüllung dauerhaft unmöglich ist oder wird, sind
beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit unverzüglicher Wirkung zu kündigen, und
zwar den Teil der Verpflichtungen, der noch nicht erfüllt worden ist.
8.5. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Ersatz des infolge der Aussetzung oder
Kündigung im Sinne dieses Artikels erlittenen oder noch zu erleidenden Schadens.
Artikel 9: Umfang der Arbeiten
9.1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass alle Genehmigungen, Befreiungen und
sonstige Bescheide, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, rechtzeitig
vorliegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf seiner ersten
Anfrage eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen zuzusenden.
9.2. Im Preis für die Arbeiten sind nicht inbegriffen:
a. die Kosten für Erd-, Ramm-, Abriss-, Abbruch-, Fundamentierungs-, Maurer-,
Tischler-, Stuckateur-, Maler-, Tapezierer-, Reparatur- oder andere bautechnische
Arbeiten;
b. die Kosten für den Anschluss an das Gas-, Wasser- und Elektrizitätsnetz oder andere
infrastrukturelle Einrichtungen;
c. die Kosten für die Vermeidung oder Beschränkung von Schäden an Sachen, die sich
auf oder in der Umgebung der Baustelle befinden;
d. die Kosten für den Abtransport von Material, Baumaterial oder Abfall;
e. Reise- und Aufenthaltskosten.
Artikel 10: Änderungen der Arbeiten
10.1. Änderungen der Arbeiten führen in jedem Fall zu Mehr- oder Minderarbeit, wenn:
a. der Entwurf, die Spezifikationen oder die Leistungsbeschreibung geändert wird;
b. die vom Auftraggeber erteilten Informationen nicht mit der Wirklichkeit
übereinstimmen;
c. die geschätzten Mengen um mehr als 10 % abweichen.
10.2. Mehrarbeit wird auf der Grundlage preisbestimmender Faktoren berechnet, die zum
Zeitpunkt der Ausführung der Mehrarbeit gelten.
Minderarbeit wird auf der Grundlage preisbestimmender Faktoren verrechnet, die zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses galten.
10.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Preis der Mehrarbeit im Sinne von Abs. 1 dieses
Artikels nach Wahl des Auftragnehmers zu einem der nachstehenden Zeitpunkte zu
zahlen:
a. wenn Mehrarbeit vorliegt;
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b. zugleich mit der Zahlung der Hauptsumme;
c. bei der nächsten vereinbarten Ratenzahlung.
10.4. Wenn der Betrag der Minderarbeit den der Mehrarbeit übersteigt, darf der
Auftragnehmer dem Auftraggeber bei der Endabrechnung 10 % des Unterschieds in
Rechnung stellen. Diese Bestimmung gilt nicht für Minderarbeit, die auf Verlangen des
Auftragnehmers ausgeführt wird.
Artikel 11: Ausführung der Arbeiten
11.1. Der Auftraggeber veranlasst, das der Auftragnehmer seine Arbeiten ungestört und zum
vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann und dass ihm bei der Ausführung seiner Arbeiten
die benötigten Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, wie:
a. Gas, Wasser und Elektrizität;
b. Heizung;
c. ein abschließbarer trockener Lagerraum;
d. die durch das Arbowet [niederländisches Gesetz über Arbeitsbedingungen] und die
Arbo-Vorschriften vorgeschriebenen Einrichtungen.
11.2. Der Auftraggeber trägt das Risiko und haftet für Schäden infolge von Verlust, Diebstahl,
Verbrennen und Beschädigung von Sachen des Auftragnehmers, Auftraggebers und
Dritter, wie Werkzeuge, für die Arbeiten bestimmte Materialien oder bei den Arbeiten
benutztes Material, die sich an dem Ort befinden, an dem die Arbeiten ausgeführt
werden, oder an einem anderen vereinbarten Ort.
11.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich adäquat gegen die in Abs. 2 dieses Artikels
genannten Risiken zu versichern. Darüber hinaus hat der Auftraggeber das Arbeitsrisiko
des zu verwendenden Materials zu versichern. Der Auftraggeber hat dem
Auftragnehmer auf erstes Verlangen eine Kopie der betreffenden Versicherung(en) und
einen Zahlungsbeweis der Prämie zuzusenden. Im Schadensfall ist der Auftraggeber
verpflichtet, seiner Versicherungsgesellschaft den Schaden zur weiteren Behandlung und
Abwicklung umgehend mitzuteilen.
11.4. Wenn der Auftraggeber seine in den vorigen Absätzen beschriebenen Verpflichtungen
nicht erfüllt und die Ausführung der Arbeiten dadurch verzögert wird, werden die
Arbeiten ausgeführt, sobald der Auftraggeber all seine Verpflichtungen nachträglich
erfüllt und die Planung des Auftragnehmers dies zulässt. Der Auftraggeber haftet für alle
sich für den Auftragnehmer aus der Verzögerung ergebenden Schäden.
Artikel 12: Übergabe der Arbeiten
12.1. Die Arbeiten gelten als übergeben, wenn:
a. der Auftraggeber die Arbeiten genehmigt hat;
b. der Arbeitgeber die Arbeiten in Betrieb genommen hat. Wenn der Auftraggeber
einen Teil der Arbeiten in Betrieb nimmt, gilt dieser Teil als übergeben;
c. der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass die Arbeiten
vollendet worden sind und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach der
Mitteilung schriftlich mitgeteilt hat, ob die Arbeiten genehmigt worden sind oder
nicht;
d. der Auftraggeber die Arbeiten aufgrund kleiner Mängel oder fehlender Teile, die
innerhalb von 30 Tagen behoben oder nachgeliefert werden können und der
Ingebrauchnahme der Arbeiten nicht im Wege stehen, nicht genehmigt.
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12.2. Wenn der Auftraggeber die Arbeiten nicht genehmigt, ist er verpflichtet, den
Auftragnehmer darüber schriftlich unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Der
Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Gelegenheit zu geben, die Arbeiten
nachträglich zu übergeben.
12.3. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr gegen Ansprüche Dritter für
Schäden an nicht übergebenen Teilen der Arbeiten, die durch den Gebrauch bereits
übergebener Teile der Arbeiten verursacht worden sind.
Artikel 13: Haftung
13.1. Im Falle einer vertretbaren Pflichtverletzung ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine
vertraglichen Verpflichtungen nachträglich zu erfüllen.
13.2. Die Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers aufgrund irgendwelcher gesetzlicher
Vorschriften, beschränkt sich auf die Schäden, gegen die der Auftragnehmer aufgrund
einer von ihm oder für ihn abgeschlossenen Versicherung versichert ist. Sie
überschreitet jedoch nie den Betrag, der im betreffenden Fall von dieser Versicherung
ausgezahlt wird.
13.3. Wenn sich der Auftragnehmer aus welchem Grund auch immer nicht auf die
Beschränkung gemäß Abs. 2 dieses Artikels berufen kann, ist die Schadensersatzpflicht
auf höchstens 15 % der gesamten Auftragssumme (zzgl. MwSt.) begrenzt. Wenn der
Vertrag sich auf Teile oder Teillieferungen bezieht, ist die Schadensersatzpflicht auf
höchstens 15 % der Auftragssumme (zzgl. MwSt.) dieses Teils oder dieser Teillieferung
begrenzt.
13.4. Für Schadensersatz kommt nicht in Betracht:
a. Folgeschaden, darunter beispielsweise Betriebsunterbrechungsschaden,
Produktionsausfall, Gewinnausfall, Transportkosten und Reise- und
Aufenthaltskosten. Der Auftraggeber kann sich, falls möglich, gegen diese Schäden
versichern;
b. Obhutsschäden. Unter Obhutsschäden werden u.a. Schäden verstanden, die den
Sachen, an denen gearbeitet wird, oder den Sachen, die sich in der Nähe des Ortes
befinden, wo gearbeitet wird, durch die Ausführung der Arbeiten oder in deren
Verlauf zugefügt werden. Der Auftraggeber kann sich ggf. gegen diese Schäden
versichern;
c. Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen oder
weisungsabhängigen Untergebenen des Auftragnehmers verursacht worden sind.
13.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an von dem oder im Namen von dem
Auftraggeber gelieferten Materialien infolge nicht tauglich ausgeführter Bearbeitung.
13.6. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr gegen alle Ansprüche Dritter
wegen Produkthaftung infolge eines Mangels an einem Produkt, das vom Auftraggeber
an einen Dritten geliefert worden ist und das sich (auch) aus vom Auftragnehmer
gelieferten Produkten und/oder Materialien zusammensetzt. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, alle vom Auftragnehmer in diesem Zusammenhang erlittenen Schäden,
einschließlich der (vollständigen) Abwehrkosten, zu ersetzen.
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Artikel 14: Garantie und andere Ansprüche
14.1. Sofern schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist, garantiert der
Auftragnehmer für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Übergabe/Lieferung die
gute Ausführung der vereinbarten Leistung. Wenn eine abweichende Garantiefrist
vereinbart wurde, finden die anderen Absätze dieses Artikels auch Anwendung.
14.2. Wenn die vereinbarte Leistung untauglich war, wird der Auftragnehmer entscheiden, ob
er diese Leistung nachträglich tauglich erbringt oder dem Auftraggeber für den
betreffenden Teil der Rechnung kreditiert. Entscheidet sich der Auftragnehmer dafür, die
Leistung nachträglich tauglich zu erbringen, bestimmt er selbst die Art und Weise und
den Zeitpunkt der Erbringung. Wenn die vereinbarte Leistung (auch) aus der
Bearbeitung von durch den Auftraggeber angeliefertem Material besteht, hat der
Auftraggeber neues Material auf eigene Rechnung und Risiko zu liefern.
14.3. Teile oder Materialien, die vom Auftragnehmer wiederherzustellen oder zu ersetzen sind,
hat der Auftraggeber ihm zuzusenden.
14.4. Auf Rechnung des Auftraggebers gehen:
a. alle Transport- oder Versandkosten;
b. Kosten für Demontage und Montage;
c. Reise- und Aufenthaltskosten.
14.5. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jederzeit die Gelegenheit zu geben, einen
eventuellen Mangel zu beheben oder die Bearbeitung nochmals durchzuführen.
14.6. Der Auftraggeber kann sich nur auf Garantie berufen, nachdem er all seine
Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber erfüllt hat.
14.7. a. Keine Garantie wird geleistet für Mängel, die die Folge sind von:
- normalem Verschleiß;
- unsachgemäßer Benutzung;
- nicht oder falsch durchgeführter Wartung;
- Installation, Montage, Änderungen oder Reparaturen durch den Auftraggeber
oder durch Dritte;
- mangelhaften oder ungeeigneten Sachen, die vom Auftraggeber stammen oder
von ihm vorgeschrieben worden sind;
- mangelhaften oder ungeeigneten vom Auftraggeber benutzten Materialien oder
Hilfsmitteln.
b. Keine Garantie wird geleistet für:
- gelieferte Sache, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren;
- das Prüfen und Reparieren von Sachen des Auftraggebers;
- Teile, die unter die Fabrikgarantie fallen.
14.8. Die Bestimmungen in den Absätzen 2 bis 7 dieses Artikels finden entsprechend
Anwendung auf eventuelle Ansprüche des Auftraggebers aufgrund der Nichtleistung,
Nichtkonformität oder aus irgendwelchen anderen Gründen.
14.9. Der Auftraggeber kann Rechte gemäß diesem Artikel nicht übertragen.
Artikel 15: Reklamationen
15.1. Der Auftraggeber kann sich nicht mehr auf einen Leistungsmangel berufen, wenn er
nicht innerhalb von 14 Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder
vernünftigerweise hätte entdecken müssen, beim Auftragnehmer reklamiert hat.
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15.2. Der Auftraggeber hat die Reklamationen in Bezug auf die Höhe des Rechnungsbetrags
innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich beim Auftragnehmer einzureichen, da
widrigenfalls alle Rechte erlöschen. Wenn die Zahlungsfrist länger als dreißig Tage
dauert, hat der Auftraggeber spätestens innerhalb von dreißig Tagen nach
Rechnungsdatum schriftlich zu reklamieren.
Artikel 16: Nicht abgenommene Sachen
16.1. Nach Ablauf der Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist ist der Auftraggeber verpflichtet,
die Sache oder Sachen, die Gegenstand des Vertrags ist/sind, am vereinbarten Ort
abzunehmen.
16.2. Der Auftraggeber hat alle Mitwirkung, die in angemessener Weise von ihm verlangt
werden kann, zu leisten, damit dem Auftragnehmer die Ablieferung ermöglicht wird.
16.3. Nicht abgenommene Sachen werden auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers
gelagert.
16.4. Bei Verletzung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels schuldet der
Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Geldstrafe von € 250 pro Tag, mit einem
Höchstbetrag von € 25.000. Diese Geldstrafe kann zusätzlich zu einem Schadensersatz
aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden.
Artikel 17: Zahlung
17.1. Die Zahlung erfolgt am Standort des Auftragnehmers oder durch Überweisung auf ein
durch den Auftragnehmer zu bestimmendes Konto.
17.2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung wie folgt:
a. bei Ladenverkauf gilt Barzahlung;
b. bei Ratenzahlung:
- 40% des Gesamtpreises bei Auftragserteilung;
- 50% des Gesamtpreises nach Anlieferung des Materials, oder wenn die
Materiallieferung kein Teil des Auftrags ist, nach Anfang der Arbeiten;
- 10% des Gesamtpreises bei Übergabe;
c. in allen anderen Fällen innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum.
17.3. Wenn der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, ist er verpflichtet,
statt Zahlung der vereinbarten Geldsumme auf Antrag des Auftragnehmers
Naturalrestitution zu leisten.
17.4. Das Recht des Auftraggebers auf Verrechnung oder Aussetzung seiner Forderungen
gegen den Auftragnehmer ist ausgeschlossen, sofern keine Insolvenz des
Auftragnehmers vorliegt oder die gesetzliche Schuldensanierungsregelung auf den
Auftragnehmer Anwendung findet.
17.5. Ungeachtet der Tatsache, ob der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung vollständig
erbracht hat, ist alles, was der Auftraggeber dem Auftragnehmer gemäß dem Vertrag
schuldet oder schulden wird sofort fällig, wenn:
a. eine Zahlungsfrist überschritten wurde;
b. die Insolvenz des Auftraggebers oder Zahlungsaufschub beantragt wurde;
c. Sachen oder Forderungen des Auftraggebers gepfändet werden;
d. der Auftraggeber (die juristische Person) aufgelöst oder liquidiert wird;
e. der Auftraggeber (die natürliche Personen) ein gerichtliches Insolvenzverfahren
beantragt, entmündigt wird oder stirbt.
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17.6. Wenn innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist keine Zahlung erfolgt ist, hat der
Auftraggeber dem Auftragnehmer sofort Zinsen zu zahlen. Die Zinsen betragen 12% pro
Jahr, entsprechen jedoch dem gesetzlichen Zinssatz, wenn dieser höher ist. Bei der
Zinsberechnung gilt ein Teil eines Monats als voller Monat.
17.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Auftraggeber
mit den Forderungen, die die mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen an
den Auftraggeber haben, zu verrechnen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer
berechtigt, seine Forderungen an den Auftraggeber mit den Verbindlichkeiten, die die
mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber
haben, zu verrechnen. Ferner ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Verbindlichkeiten
gegenüber dem Auftraggeber mit den Forderungen an die mit dem Auftraggeber
verbundenen Unternehmen zu verrechnen. Mit „verbundenen Unternehmen“ wird
gemeint: die Unternehmen, die zum selben Konzern im Sinne von Art. 2:24b BW [vgl.
BGB] gehören, oder eine Beteiligung im Sinne von Art. 2:24c BW.
17.8. Wenn innerhalb der vereinbarten Frist keine Zahlung erfolgt ist, schuldet der
Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche außergerichtliche Kosten, mit einem
Mindestbetrag von € 75.
Diese Kosten werden aufgrund der nachstehenden Tabelle berechnet (Hauptsumme mit
Zinsen):
für die ersten € 3.000 15%
Für den darüberliegenden Betrag bis zu € 6.000 10%
Für den darüberliegenden Betrag bis zu € 15.000 8%
Für den darüberliegenden Betrag bis zu € 60.000 5%
Für den darüberliegenden Betrag ab € 60.000 3%
Die tatsächlich aufgewendeten außergerichtlichen Kosten sind fällig, wenn diese die
vorgenannten Beträge überschreiten.
17.9. Wenn der Auftragnehmer in einem gerichtlichen Verfahren die obsiegende Partei ist,
gehen alle von ihm im Zusammenhang mit diesem Verfahren aufgewendeten Kosten auf
Rechnung des Auftraggebers.
Artikel 18: Sicherheiten
18.1. Ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auftraggeber verpflichtet, auf
erstes Verlangen des Auftragnehmers und nach seinem Ermessen ausreichende
Sicherheiten für die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen zu leisten. Wenn der
Auftraggeber diese innerhalb der festgesetzten Frist nicht leistet, gerät er sofort in
Verzug. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag aufzulösen und
den Auftraggeber für seinen Schaden in Regress zu nehmen.
18.2. Der Auftragnehmer bleibt der Eigentümer der gelieferten Sachen, solange der
Auftraggeber:
a. mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen
im Verzug ist oder in Verzug geraten wird;
b. Forderungen, die aus der Nichterfüllung der oben genannten Verträge hervorgehen,
wie Schaden, Bußgelder, Zinsen und Kosten, nicht bezahlt hat.
18.3. Solange die gelieferten Sachen vom Eigentumsvorbehalt erfasst werden, darf der
Auftraggeber diese außerhalb seiner üblichen Betriebsführung nicht belasten oder
veräußern.
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18.4. Der Auftragnehmer darf die gelieferten Sachen zurückholen, nachdem er seinen
Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat. Der Auftraggeber wird daran ohne
Einschränkung mitwirken.
18.5. Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Herausgabeverlangen Dritter ein Pfand- wie
Zurückbehaltungsrecht an allen Sachen, die er aus irgendeinem Grund in Besitz hat
oder erhalten wird und für alle Forderungen, die ihm gegen den Auftraggeber zustehen
oder zustehen werden.
18.6. Wenn der Auftraggeber, nachdem der Auftragnehmer ihm die Sachen vertragsgemäß
geliefert hat, seine Verpflichtungen erfüllt hat, lebt der Eigentumsvorbehalt in Bezug auf
diese Sachen wieder auf, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus einem
später geschlossenen Vertrag nicht erfüllt.
Artikel 19: Auflösung
Wenn der Auftraggeber den Vertrag auflösen möchte, ohne dass Verzug seitens des
Auftragnehmers vorliegt, und der Auftragnehmer dem zustimmt, wird der Vertrag in
gegenseitigem Einverständnis aufgelöst. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf
Ersatz sämtlichen Vermögensschadens, wie Verluste, Gewinnausfall und Kostenaufwand.
Artikel 20: Anwendbares Recht und Gerichtsstand
20.1. Das niederländische Recht findet Anwendung.
20.2. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über
den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht; CISG) und anderer internationaler
Regelungen, deren Ausschluss gestattet ist, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
20.3. Ausschließlich das niederländische Zivilgericht im Niederlassungsort des Auftragnehmers
ist zuständig, über die Streitigkeiten zu entscheiden, sofern dies nicht gegen zwingende
Rechtsvorschriften verstößt. Der Auftragnehmer darf von dieser Zuständigkeitsregel
abweichen und die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln anwenden.