Allgemeine geschäfsbedingen der Metaalunie

Allgemeine geschäfsbedingen der Metaalunie

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

DER METAALUNIE

Allgemeine Geschäftsbedingungen, ausgegeben von der Koninklijke Metaalunie

(Unternehmensverband für kleine und mittlere Unternehmen in der Metallindustrie),

bezeichnet als

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER METAALUNIE,

am 01. Januar 2014 bei der Geschäftsstelle der Rechtbank Rotterdam hinterlegt.

Ausgabe der Koninklijke Metaalunie, Postfach 2600, 3430 GA Nieuwegein, Niederlande.

Koninklijke Metaalunie

Artikel 1: Geltungsbereich

1.1. Diese Bedingungen kommen für alle Angebote, die ein Mitglied der Metaalunie abgibt,

für alle Verträge, die es abschließt und für alle Verträge, die sich daraus ergeben

könnten, zur Anwendung, dies alles, sofern das Mitglied der Metaalunie Anbieter bzw.

Lieferant ist.

1.2. Das Mitglied der Metaalunie, das diese Bedingungen anwendet, wird als Auftragnehmer

bezeichnet. Die Gegenpartei wird als Auftraggeber bezeichnet.

1.3. Bei Widersprüchen zwischen dem Inhalt des zwischen dem Auftraggeber und dem

Auftragnehmer geschlossenen Vertrags und diesen Bedingungen, überwiegen die

Bestimmungen des Vertrags.

1.4. Diese Bedingungen dürfen ausschließlich von Mitgliedern der Metaalunie verwendet

werden.

Artikel 2: Angebote

2.1. Alle Angebote sind unverbindlich.

2.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Daten, Zeichnungen und dergleichen zur

Verfügung stellt, kann der Auftragnehmer von deren Richtigkeit und Vollständigkeit

ausgehen und wird er darauf sein Angebot basieren.

2.3. Die in dem Angebot angegebenen Preise gelten für Lieferung ab Fabrik, „ex works“,

Niederlassungsort des Auftragnehmers, gemäß Incoterms 2010. Die Preise verstehen

sich ohne Umsatzsteuer und Verpackung.

2.4. Wenn der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers nicht annimmt, ist der

Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber alle Kosten, die ihm im Zusammenhang

mit der Abgabe des Angebots entstanden sind, in Rechnung zu stellen.

Artikel 3: Geistige Eigentumsrechte

3.1. Sofern schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wurde, behält der Auftragnehmer die

Urheberrechte und alle gewerblichen Schutzrechte an den von ihm abgegebenen

Angeboten, erteilten Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, (Test-)Modellen, Software

usw.

3.2. Die Rechte an den in Abs. 1 dieses Artikels genannten Daten bleiben das Eigentum des

Auftragnehmers, unabhängig davon, ob dem Auftraggeber für deren Anfertigung Kosten

in Rechnung gestellt worden sind. Diese Daten dürfen ohne die vorherige ausdrückliche

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schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers nicht kopiert, verwendet oder Dritten

gegenüber offengelegt werden. Für jeden Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der

Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige Geldstrafe in Höhe von € 25.000.

Diese Geldstrafe kann zusätzlich zu einem Schadensersatz aufgrund gesetzlicher

Bestimmungen erhoben werden.

3.3. Der Auftraggeber muss die ihm überlassenen Daten im Sinne von Abs. 1 auf erstes

Verlangen und innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten Frist zurückgeben. Bei

Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine

sofort fällige Geldstrafe in Höhe von € 1.000 pro Tag. Diese Geldstrafe kann zusätzlich

zu einem Schadensersatz aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden.

Artikel 4: Empfehlungen und erteilte Informationen

4.1. Der Auftraggeber kann aus Empfehlungen und Informationen, die er vom

Auftragnehmer erhält, keinerlei Rechte ableiten, wenn sich diese nicht auf den Auftrag

beziehen.

4.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Daten, Zeichnungen usw. erteilt, kann der

Auftragnehmer bei der Erfüllung des Vertrags von deren Vollständigkeit und Richtigkeit

ausgehen.

4.3. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr gegen alle Ansprüche Dritter in

Bezug auf die Verwendung der durch den Auftraggeber oder in seinem Auftrag erteilten

Empfehlungen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfe, Materialien, Muster, Modelle und

dergleichen.

Artikel 5: Lieferzeit/Ausführungsfrist

5.1. Die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist wird/werden durch den Auftragnehmer

annähernd festgelegt.

5.2. Bei der Festlegung der Lieferzeit und/oder der Ausführungsfrist geht der Auftragnehmer

davon aus, dass er den Auftrag unter den Umständen, die ihm zu diesem Zeitpunkt

bekannt sind, ausführen kann.

5.3. Die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist beginnt/beginnen erst, wenn über alle

kommerziellen und technischen Details Übereinstimmung erreicht worden ist, wenn sich

alle notwendigen Daten, endgültigen und genehmigten Zeichnungen usw. im Besitz des

Auftragnehmers befinden, wenn die vereinbarte (Raten-)Zahlung eingegangen ist und

alle notwendigen Bedingungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt worden sind.

5.4. a. Wenn es sich um andere Umstände handelt, als dem Auftragnehmer bekannt

waren, als er die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist festlegte, kann er die

Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist um den Zeitraum verlängern, der erforderlich

ist, um den Auftrag unter diesen Umständen auszuführen. Wenn die Arbeiten nicht

in die Planung des Auftragnehmers eingepasst werden können, werden diese

ausgeführt, sobald seine Planung dies zulässt.

b. Wenn Mehrarbeit vorliegt, wird/werden die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist um

die Zeit verlängert, die der Auftragnehmer benötigt, um das dafür erforderliche

Material und die erforderlichen Teile zu liefern(liefern zu lassen) und die Mehrarbeit

auszuführen. Wenn die Mehrarbeiten nicht in die Planung des Auftragnehmers

eingepasst werden kann, wird diese ausgeführt, sobald seine Planung dies zulässt.

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c. Wenn der Auftragnehmer seine Verpflichtungen aussetzt, wird die Lieferzeit

und/oder Ausführungsfrist um die Dauer dieser Aussetzung verlängert. Wenn die

Fortsetzung der Arbeiten nicht in die Planung des Auftragnehmers eingepasst

werden kann, werden die Arbeiten ausgeführt, sobald seine Planung dies zulässt.

d. Wenn die Witterung die Durchführung der Arbeiten nicht zulässt, wird die Lieferzeit

und/oder Ausführungsfrist um die dadurch entstandene Verzögerung verlängert.

5.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Kosten, die der Auftragnehmer infolge einer

Verzögerung der Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist gemäß Art. 5.4 aufwendet, zu

erstatten.

5.6. Eine Überschreitung der Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist berechtigt in keinem Fall

einen Anspruch auf Schadensersatz oder Auflösung.

Artikel 6: Risiko-Übergang

6.1. Die Lieferung erfolgt ab Fabrik, „ex works“, Niederlassungsort des Auftragnehmers,

gemäß Incoterms 2010. Das Risiko der Sache geht zu dem Zeitpunkt über, an dem der

Auftragnehmer dem Auftraggeber diese Sache zur Verfügung stellt.

6.2. Ungeachtet der Bestimmung in Abs. 1 dieses Artikels können der Auftraggeber und der

Auftragnehmer vereinbaren, dass der Auftragnehmer den Transport versorgt. In diesem

Fall obliegt das Risiko für Lagerung, Be- und Entladung und Transport dem

Auftraggeber. Der Auftraggeber kann sich gegen diese Risiken versichern.

6.3. Wenn es sich um einen Austausch handelt und der Auftraggeber die auszutauschende

Sache bis zur Lieferung der neuen Sache in seinem Besitz hält, verbleibt das Risiko der

auszutauschenden Sache bis zu dem Zeitpunkt, an dem er diese in den Besitz des

Auftragnehmers übergeben hat, beim Auftraggeber. Wenn der Auftraggeber die

auszutauschende Sache nicht in dem Zustand liefern kann, in dem sich diese beim

Abschluss des Vertrags befand, kann der Auftragnehmer den Vertrag auflösen.

Artikel 7: Preisänderung

7.1. Der Auftragnehmer darf eine nach Abschluss des Vertrags eingetretene Verteuerung der

den Selbstkostenpreis bestimmenden Faktoren an den Auftraggeber weitergeben.

7.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Preiserhöhung im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels

nach Wahl des Auftragnehmers zu einem der nachstehenden Zeitpunkte zu zahlen:

a. wenn die Preiserhöhung auftritt;

b. zugleich mit der Zahlung der Hauptsumme;

c. bei der nächsten vereinbarten Rate.

Artikel 8: Höhere Gewalt

8.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen,

wenn er durch höhere Gewalt vorübergehend nicht im Stande ist, seine vertraglichen

Verpflichtungen dem Auftraggeber gegenüber zu erfüllen.

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8.2. Unter höhere Gewalt wird unter anderem der Umstand verstanden, dass die Lieferanten,

Subunternehmer des Auftragnehmers oder durch den Auftragnehmer hinzugezogenen

Transporteure ihre Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, das Wetter,

Erdbeben, Feuer, Stromstörung, Verlust, Diebstahl oder verlorene Werkzeuge oder

Materialien, Straßensperrungen, Streiks oder Arbeitsunterbrechungen und Import- oder

Handelsbeschränkungen.

8.3. Der Auftragnehmer ist nicht mehr zu einer Aussetzung berechtigt, wenn die

vorübergehende Unmöglichkeit zur Erfüllung mehr als sechs Monate gedauert hat. Der

Auftraggeber und der Auftragnehmer können den Vertrag nach Ablauf dieser Frist mit

unverzüglicher Wirkung kündigen, aber ausschließlich den Teil der Verpflichtungen, der

noch nicht erfüllt worden ist.

8.4. Wenn höhere Gewalt vorliegt und Erfüllung dauerhaft unmöglich ist oder wird, sind

beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit unverzüglicher Wirkung zu kündigen, und

zwar den Teil der Verpflichtungen, der noch nicht erfüllt worden ist.

8.5. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Ersatz des infolge der Aussetzung oder

Kündigung im Sinne dieses Artikels erlittenen oder noch zu erleidenden Schadens.

Artikel 9: Umfang der Arbeiten

9.1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass alle Genehmigungen, Befreiungen und

sonstige Bescheide, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, rechtzeitig

vorliegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf seiner ersten

Anfrage eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen zuzusenden.

9.2. Im Preis für die Arbeiten sind nicht inbegriffen:

a. die Kosten für Erd-, Ramm-, Abriss-, Abbruch-, Fundamentierungs-, Maurer-,

Tischler-, Stuckateur-, Maler-, Tapezierer-, Reparatur- oder andere bautechnische

Arbeiten;

b. die Kosten für den Anschluss an das Gas-, Wasser- und Elektrizitätsnetz oder andere

infrastrukturelle Einrichtungen;

c. die Kosten für die Vermeidung oder Beschränkung von Schäden an Sachen, die sich

auf oder in der Umgebung der Baustelle befinden;

d. die Kosten für den Abtransport von Material, Baumaterial oder Abfall;

e. Reise- und Aufenthaltskosten.

Artikel 10: Änderungen der Arbeiten

10.1. Änderungen der Arbeiten führen in jedem Fall zu Mehr- oder Minderarbeit, wenn:

a. der Entwurf, die Spezifikationen oder die Leistungsbeschreibung geändert wird;

b. die vom Auftraggeber erteilten Informationen nicht mit der Wirklichkeit

übereinstimmen;

c. die geschätzten Mengen um mehr als 10 % abweichen.

10.2. Mehrarbeit wird auf der Grundlage preisbestimmender Faktoren berechnet, die zum

Zeitpunkt der Ausführung der Mehrarbeit gelten.

Minderarbeit wird auf der Grundlage preisbestimmender Faktoren verrechnet, die zum

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses galten.

10.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Preis der Mehrarbeit im Sinne von Abs. 1 dieses

Artikels nach Wahl des Auftragnehmers zu einem der nachstehenden Zeitpunkte zu

zahlen:

a. wenn Mehrarbeit vorliegt;

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b. zugleich mit der Zahlung der Hauptsumme;

c. bei der nächsten vereinbarten Ratenzahlung.

10.4. Wenn der Betrag der Minderarbeit den der Mehrarbeit übersteigt, darf der

Auftragnehmer dem Auftraggeber bei der Endabrechnung 10 % des Unterschieds in

Rechnung stellen. Diese Bestimmung gilt nicht für Minderarbeit, die auf Verlangen des

Auftragnehmers ausgeführt wird.

Artikel 11: Ausführung der Arbeiten

11.1. Der Auftraggeber veranlasst, das der Auftragnehmer seine Arbeiten ungestört und zum

vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann und dass ihm bei der Ausführung seiner Arbeiten

die benötigten Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, wie:

a. Gas, Wasser und Elektrizität;

b. Heizung;

c. ein abschließbarer trockener Lagerraum;

d. die durch das Arbowet [niederländisches Gesetz über Arbeitsbedingungen] und die

Arbo-Vorschriften vorgeschriebenen Einrichtungen.

11.2. Der Auftraggeber trägt das Risiko und haftet für Schäden infolge von Verlust, Diebstahl,

Verbrennen und Beschädigung von Sachen des Auftragnehmers, Auftraggebers und

Dritter, wie Werkzeuge, für die Arbeiten bestimmte Materialien oder bei den Arbeiten

benutztes Material, die sich an dem Ort befinden, an dem die Arbeiten ausgeführt

werden, oder an einem anderen vereinbarten Ort.

11.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich adäquat gegen die in Abs. 2 dieses Artikels

genannten Risiken zu versichern. Darüber hinaus hat der Auftraggeber das Arbeitsrisiko

des zu verwendenden Materials zu versichern. Der Auftraggeber hat dem

Auftragnehmer auf erstes Verlangen eine Kopie der betreffenden Versicherung(en) und

einen Zahlungsbeweis der Prämie zuzusenden. Im Schadensfall ist der Auftraggeber

verpflichtet, seiner Versicherungsgesellschaft den Schaden zur weiteren Behandlung und

Abwicklung umgehend mitzuteilen.

11.4. Wenn der Auftraggeber seine in den vorigen Absätzen beschriebenen Verpflichtungen

nicht erfüllt und die Ausführung der Arbeiten dadurch verzögert wird, werden die

Arbeiten ausgeführt, sobald der Auftraggeber all seine Verpflichtungen nachträglich

erfüllt und die Planung des Auftragnehmers dies zulässt. Der Auftraggeber haftet für alle

sich für den Auftragnehmer aus der Verzögerung ergebenden Schäden.

Artikel 12: Übergabe der Arbeiten

12.1. Die Arbeiten gelten als übergeben, wenn:

a. der Auftraggeber die Arbeiten genehmigt hat;

b. der Arbeitgeber die Arbeiten in Betrieb genommen hat. Wenn der Auftraggeber

einen Teil der Arbeiten in Betrieb nimmt, gilt dieser Teil als übergeben;

c. der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass die Arbeiten

vollendet worden sind und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach der

Mitteilung schriftlich mitgeteilt hat, ob die Arbeiten genehmigt worden sind oder

nicht;

d. der Auftraggeber die Arbeiten aufgrund kleiner Mängel oder fehlender Teile, die

innerhalb von 30 Tagen behoben oder nachgeliefert werden können und der

Ingebrauchnahme der Arbeiten nicht im Wege stehen, nicht genehmigt.

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12.2. Wenn der Auftraggeber die Arbeiten nicht genehmigt, ist er verpflichtet, den

Auftragnehmer darüber schriftlich unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Der

Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Gelegenheit zu geben, die Arbeiten

nachträglich zu übergeben.

12.3. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr gegen Ansprüche Dritter für

Schäden an nicht übergebenen Teilen der Arbeiten, die durch den Gebrauch bereits

übergebener Teile der Arbeiten verursacht worden sind.

Artikel 13: Haftung

13.1. Im Falle einer vertretbaren Pflichtverletzung ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine

vertraglichen Verpflichtungen nachträglich zu erfüllen.

13.2. Die Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers aufgrund irgendwelcher gesetzlicher

Vorschriften, beschränkt sich auf die Schäden, gegen die der Auftragnehmer aufgrund

einer von ihm oder für ihn abgeschlossenen Versicherung versichert ist. Sie

überschreitet jedoch nie den Betrag, der im betreffenden Fall von dieser Versicherung

ausgezahlt wird.

13.3. Wenn sich der Auftragnehmer aus welchem Grund auch immer nicht auf die

Beschränkung gemäß Abs. 2 dieses Artikels berufen kann, ist die Schadensersatzpflicht

auf höchstens 15 % der gesamten Auftragssumme (zzgl. MwSt.) begrenzt. Wenn der

Vertrag sich auf Teile oder Teillieferungen bezieht, ist die Schadensersatzpflicht auf

höchstens 15 % der Auftragssumme (zzgl. MwSt.) dieses Teils oder dieser Teillieferung

begrenzt.

13.4. Für Schadensersatz kommt nicht in Betracht:

a. Folgeschaden, darunter beispielsweise Betriebsunterbrechungsschaden,

Produktionsausfall, Gewinnausfall, Transportkosten und Reise- und

Aufenthaltskosten. Der Auftraggeber kann sich, falls möglich, gegen diese Schäden

versichern;

b. Obhutsschäden. Unter Obhutsschäden werden u.a. Schäden verstanden, die den

Sachen, an denen gearbeitet wird, oder den Sachen, die sich in der Nähe des Ortes

befinden, wo gearbeitet wird, durch die Ausführung der Arbeiten oder in deren

Verlauf zugefügt werden. Der Auftraggeber kann sich ggf. gegen diese Schäden

versichern;

c. Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen oder

weisungsabhängigen Untergebenen des Auftragnehmers verursacht worden sind.

13.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an von dem oder im Namen von dem

Auftraggeber gelieferten Materialien infolge nicht tauglich ausgeführter Bearbeitung.

13.6. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr gegen alle Ansprüche Dritter

wegen Produkthaftung infolge eines Mangels an einem Produkt, das vom Auftraggeber

an einen Dritten geliefert worden ist und das sich (auch) aus vom Auftragnehmer

gelieferten Produkten und/oder Materialien zusammensetzt. Der Auftraggeber ist

verpflichtet, alle vom Auftragnehmer in diesem Zusammenhang erlittenen Schäden,

einschließlich der (vollständigen) Abwehrkosten, zu ersetzen.

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Artikel 14: Garantie und andere Ansprüche

14.1. Sofern schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist, garantiert der

Auftragnehmer für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Übergabe/Lieferung die

gute Ausführung der vereinbarten Leistung. Wenn eine abweichende Garantiefrist

vereinbart wurde, finden die anderen Absätze dieses Artikels auch Anwendung.

14.2. Wenn die vereinbarte Leistung untauglich war, wird der Auftragnehmer entscheiden, ob

er diese Leistung nachträglich tauglich erbringt oder dem Auftraggeber für den

betreffenden Teil der Rechnung kreditiert. Entscheidet sich der Auftragnehmer dafür, die

Leistung nachträglich tauglich zu erbringen, bestimmt er selbst die Art und Weise und

den Zeitpunkt der Erbringung. Wenn die vereinbarte Leistung (auch) aus der

Bearbeitung von durch den Auftraggeber angeliefertem Material besteht, hat der

Auftraggeber neues Material auf eigene Rechnung und Risiko zu liefern.

14.3. Teile oder Materialien, die vom Auftragnehmer wiederherzustellen oder zu ersetzen sind,

hat der Auftraggeber ihm zuzusenden.

14.4. Auf Rechnung des Auftraggebers gehen:

a. alle Transport- oder Versandkosten;

b. Kosten für Demontage und Montage;

c. Reise- und Aufenthaltskosten.

14.5. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jederzeit die Gelegenheit zu geben, einen

eventuellen Mangel zu beheben oder die Bearbeitung nochmals durchzuführen.

14.6. Der Auftraggeber kann sich nur auf Garantie berufen, nachdem er all seine

Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber erfüllt hat.

14.7. a. Keine Garantie wird geleistet für Mängel, die die Folge sind von:

- normalem Verschleiß;

- unsachgemäßer Benutzung;

- nicht oder falsch durchgeführter Wartung;

- Installation, Montage, Änderungen oder Reparaturen durch den Auftraggeber

oder durch Dritte;

- mangelhaften oder ungeeigneten Sachen, die vom Auftraggeber stammen oder

von ihm vorgeschrieben worden sind;

- mangelhaften oder ungeeigneten vom Auftraggeber benutzten Materialien oder

Hilfsmitteln.

b. Keine Garantie wird geleistet für:

- gelieferte Sache, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren;

- das Prüfen und Reparieren von Sachen des Auftraggebers;

- Teile, die unter die Fabrikgarantie fallen.

14.8. Die Bestimmungen in den Absätzen 2 bis 7 dieses Artikels finden entsprechend

Anwendung auf eventuelle Ansprüche des Auftraggebers aufgrund der Nichtleistung,

Nichtkonformität oder aus irgendwelchen anderen Gründen.

14.9. Der Auftraggeber kann Rechte gemäß diesem Artikel nicht übertragen.

Artikel 15: Reklamationen

15.1. Der Auftraggeber kann sich nicht mehr auf einen Leistungsmangel berufen, wenn er

nicht innerhalb von 14 Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder

vernünftigerweise hätte entdecken müssen, beim Auftragnehmer reklamiert hat.

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15.2. Der Auftraggeber hat die Reklamationen in Bezug auf die Höhe des Rechnungsbetrags

innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich beim Auftragnehmer einzureichen, da

widrigenfalls alle Rechte erlöschen. Wenn die Zahlungsfrist länger als dreißig Tage

dauert, hat der Auftraggeber spätestens innerhalb von dreißig Tagen nach

Rechnungsdatum schriftlich zu reklamieren.

Artikel 16: Nicht abgenommene Sachen

16.1. Nach Ablauf der Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist ist der Auftraggeber verpflichtet,

die Sache oder Sachen, die Gegenstand des Vertrags ist/sind, am vereinbarten Ort

abzunehmen.

16.2. Der Auftraggeber hat alle Mitwirkung, die in angemessener Weise von ihm verlangt

werden kann, zu leisten, damit dem Auftragnehmer die Ablieferung ermöglicht wird.

16.3. Nicht abgenommene Sachen werden auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers

gelagert.

16.4. Bei Verletzung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels schuldet der

Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Geldstrafe von € 250 pro Tag, mit einem

Höchstbetrag von € 25.000. Diese Geldstrafe kann zusätzlich zu einem Schadensersatz

aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden.

Artikel 17: Zahlung

17.1. Die Zahlung erfolgt am Standort des Auftragnehmers oder durch Überweisung auf ein

durch den Auftragnehmer zu bestimmendes Konto.

17.2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung wie folgt:

a. bei Ladenverkauf gilt Barzahlung;

b. bei Ratenzahlung:

- 40% des Gesamtpreises bei Auftragserteilung;

- 50% des Gesamtpreises nach Anlieferung des Materials, oder wenn die

Materiallieferung kein Teil des Auftrags ist, nach Anfang der Arbeiten;

- 10% des Gesamtpreises bei Übergabe;

c. in allen anderen Fällen innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum.

17.3. Wenn der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, ist er verpflichtet,

statt Zahlung der vereinbarten Geldsumme auf Antrag des Auftragnehmers

Naturalrestitution zu leisten.

17.4. Das Recht des Auftraggebers auf Verrechnung oder Aussetzung seiner Forderungen

gegen den Auftragnehmer ist ausgeschlossen, sofern keine Insolvenz des

Auftragnehmers vorliegt oder die gesetzliche Schuldensanierungsregelung auf den

Auftragnehmer Anwendung findet.

17.5. Ungeachtet der Tatsache, ob der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung vollständig

erbracht hat, ist alles, was der Auftraggeber dem Auftragnehmer gemäß dem Vertrag

schuldet oder schulden wird sofort fällig, wenn:

a. eine Zahlungsfrist überschritten wurde;

b. die Insolvenz des Auftraggebers oder Zahlungsaufschub beantragt wurde;

c. Sachen oder Forderungen des Auftraggebers gepfändet werden;

d. der Auftraggeber (die juristische Person) aufgelöst oder liquidiert wird;

e. der Auftraggeber (die natürliche Personen) ein gerichtliches Insolvenzverfahren

beantragt, entmündigt wird oder stirbt.

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17.6. Wenn innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist keine Zahlung erfolgt ist, hat der

Auftraggeber dem Auftragnehmer sofort Zinsen zu zahlen. Die Zinsen betragen 12% pro

Jahr, entsprechen jedoch dem gesetzlichen Zinssatz, wenn dieser höher ist. Bei der

Zinsberechnung gilt ein Teil eines Monats als voller Monat.

17.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Auftraggeber

mit den Forderungen, die die mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen an

den Auftraggeber haben, zu verrechnen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer

berechtigt, seine Forderungen an den Auftraggeber mit den Verbindlichkeiten, die die

mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber

haben, zu verrechnen. Ferner ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Verbindlichkeiten

gegenüber dem Auftraggeber mit den Forderungen an die mit dem Auftraggeber

verbundenen Unternehmen zu verrechnen. Mit „verbundenen Unternehmen“ wird

gemeint: die Unternehmen, die zum selben Konzern im Sinne von Art. 2:24b BW [vgl.

BGB] gehören, oder eine Beteiligung im Sinne von Art. 2:24c BW.

17.8. Wenn innerhalb der vereinbarten Frist keine Zahlung erfolgt ist, schuldet der

Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche außergerichtliche Kosten, mit einem

Mindestbetrag von € 75.

Diese Kosten werden aufgrund der nachstehenden Tabelle berechnet (Hauptsumme mit

Zinsen):

für die ersten € 3.000 15%

Für den darüberliegenden Betrag bis zu € 6.000 10%

Für den darüberliegenden Betrag bis zu € 15.000 8%

Für den darüberliegenden Betrag bis zu € 60.000 5%

Für den darüberliegenden Betrag ab € 60.000 3%

Die tatsächlich aufgewendeten außergerichtlichen Kosten sind fällig, wenn diese die

vorgenannten Beträge überschreiten.

17.9. Wenn der Auftragnehmer in einem gerichtlichen Verfahren die obsiegende Partei ist,

gehen alle von ihm im Zusammenhang mit diesem Verfahren aufgewendeten Kosten auf

Rechnung des Auftraggebers.

Artikel 18: Sicherheiten

18.1. Ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auftraggeber verpflichtet, auf

erstes Verlangen des Auftragnehmers und nach seinem Ermessen ausreichende

Sicherheiten für die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen zu leisten. Wenn der

Auftraggeber diese innerhalb der festgesetzten Frist nicht leistet, gerät er sofort in

Verzug. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag aufzulösen und

den Auftraggeber für seinen Schaden in Regress zu nehmen.

18.2. Der Auftragnehmer bleibt der Eigentümer der gelieferten Sachen, solange der

Auftraggeber:

a. mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen

im Verzug ist oder in Verzug geraten wird;

b. Forderungen, die aus der Nichterfüllung der oben genannten Verträge hervorgehen,

wie Schaden, Bußgelder, Zinsen und Kosten, nicht bezahlt hat.

18.3. Solange die gelieferten Sachen vom Eigentumsvorbehalt erfasst werden, darf der

Auftraggeber diese außerhalb seiner üblichen Betriebsführung nicht belasten oder

veräußern.

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18.4. Der Auftragnehmer darf die gelieferten Sachen zurückholen, nachdem er seinen

Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat. Der Auftraggeber wird daran ohne

Einschränkung mitwirken.

18.5. Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Herausgabeverlangen Dritter ein Pfand- wie

Zurückbehaltungsrecht an allen Sachen, die er aus irgendeinem Grund in Besitz hat

oder erhalten wird und für alle Forderungen, die ihm gegen den Auftraggeber zustehen

oder zustehen werden.

18.6. Wenn der Auftraggeber, nachdem der Auftragnehmer ihm die Sachen vertragsgemäß

geliefert hat, seine Verpflichtungen erfüllt hat, lebt der Eigentumsvorbehalt in Bezug auf

diese Sachen wieder auf, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus einem

später geschlossenen Vertrag nicht erfüllt.

Artikel 19: Auflösung

Wenn der Auftraggeber den Vertrag auflösen möchte, ohne dass Verzug seitens des

Auftragnehmers vorliegt, und der Auftragnehmer dem zustimmt, wird der Vertrag in

gegenseitigem Einverständnis aufgelöst. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf

Ersatz sämtlichen Vermögensschadens, wie Verluste, Gewinnausfall und Kostenaufwand.

Artikel 20: Anwendbares Recht und Gerichtsstand

20.1. Das niederländische Recht findet Anwendung.

20.2. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über

den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht; CISG) und anderer internationaler

Regelungen, deren Ausschluss gestattet ist, ist ausdrücklich ausgeschlossen.

20.3. Ausschließlich das niederländische Zivilgericht im Niederlassungsort des Auftragnehmers

ist zuständig, über die Streitigkeiten zu entscheiden, sofern dies nicht gegen zwingende

Rechtsvorschriften verstößt. Der Auftragnehmer darf von dieser Zuständigkeitsregel

abweichen und die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln anwenden.